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Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR)

Artikel vom 11.07.2024

Ausschreibung Jahresprogramm 2025

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2025 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 31. Mai 2024 im Staatsanzeiger ausgeschrieben. Weitere Informationen unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr.

Im Förderschwerpunkt Grundversorgung werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien, Bäckereien und Handwerksbetriebe gefördert. Aber auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich. Investitionen von Kleinstunternehmen und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO₂-Speicherzuschlag) gefördert werden.

Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zu umfassenden Modernisierungen sowie innerörtliche Nachverdichtung (ortsbildprägende Neubauten unter Verwendung CO₂-speichernder Baustoffe) gefördert. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Neubauten in Baulücken werden mit bis zu 30.000 € gefördert.

Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte unterstützt, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.

CO₂-Speicherzuschlag

Bei Projekten mit überwiegend ressourcenschonenden, CO₂-bindenden Baustoffen im Tragwerk kann in definierten Fällen ein Förderzuschlag von 5 %-Punkten auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen möglich ist, bezogen werden.

Antragsverfahren

Es können nur Projekte gefördert werden, die vor der Programmentscheidung im Frühjahr 2025 nicht begonnen sind, sondern im Jahr 2025 erst begonnen werden. Voraussetzung ist ein kommunaler Aufnahmeantrag für Möckmühl und die Ortsteile. Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 6. September 2024 der Stadtverwaltung Möckmühl eingereicht werden.

Interessierte setzen sich bitte mit der Stadt Möckmühl, Frau Gabel, Tel. 06298/202-42, in Verbindung. Für Beratungen und Antragstellungen steht Ihnen wieder die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GMBH, Herr Sonnenwald, Tel. 07131/20350-13, E-Mail marius.sonnenwald(@)lbbw-im.de zur Verfügung.