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Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht - berufen werden

Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen und an der Entscheidung des Gerichts mitwirken.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter gewählt, müssen Sie das Amt annehmen. Ausnahmen hiervon sind möglich.

Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.

Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:

  • Sie sind an Gesetz und Recht gebunden.
  • Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung dieselben Rechte und dieselbe Verantwortung.
  • Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Die Kammern der Verwaltungsgerichte entscheiden mit drei Berufsrichtern oder Berufsrichterinnen und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet.
Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.

Verwaltungsgerichte (VG) gibt es in Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Sie sind für Verwaltungsrechtsstreitigkeiten aus dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig.
Das VG Sigmaringen ist für den Regierungsbezirk Tübingen zuständig.
Über Rechtsmittel entscheiden der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Verfahrensablauf

Ein Wahlausschuss beruft Sie aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlichen Richter.
Die Landkreise und kreisfreien Städte erstellen diese Vorschlagslisten.
Sie werden als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter auf fünf Jahre gewählt.

Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts bestimmt die erforderliche Zahl an ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richtern.
Jede oder jeder von ihnen soll zu höchstens zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden.
Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Berufung in dieses Amt können Sie nur ausnahmsweise ablehnen.
Dazu sind berechtigt:

  • Geistliche und Religionsdienerinnen oder Religionsdiener
  • Schöffinnen, Schöffen und andere ehrenamtliche Richterinnen oder Richter
  • Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht tätig gewesen sind
  • Personen ab 67 Jahren
  • Ärztinnen, Ärzte, Krankenpflegerinnen, Krankenpfleger, Hebammen sowie Apothekenleiterinnen und Apothekenleiter, die keine Apothekerin und keinen Apotheker beschäftigen.

Hinweis: In besonderen Härtefällen können Sie beantragen, von der Übernahme des Amtes befreit zu werden.
Dies ist beispielsweise der Fall bei

  • Gebrechlichkeit,
  • vorwiegender Tätigkeit im Ausland oder
  • Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder.

Die Entscheidung trifft der dafür zuständige Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung.

Diese umfasst

  • Fahrtkostenersatz,
  • Entschädigung für Aufwand,
  • Ersatz für sonstige Aufwendungen,
  • Entschädigung für Zeitversäumnis,
  • Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und
  • Entschädigung für Verdienstausfall.

Rechtsgrundlage

Grundgesetz (GG)

  • Artikel 97 Absatz 1 Unabhängigkeit der Richter

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

  • § 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Besetzung und Gliederung der VG)
  • § 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Besetzung und Gliederung der OVG)
  • § 10 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Besetzung und Gliederung des BVerwG)
  • §§ 19 bis 34 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) (Ehrenamtliche Richter)

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

  • § 44 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Bestellung und Abberufung des ehrenamtlichen Richters)
  • § 44a Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Hindernisse für die Berufungen als ehrenamtlicher Richter)
  • § 44b Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Abberufung von ehrenamtlichen Richtern)
  • § 45 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)
  • § 45a Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Bezeichnungen der ehrenamtlichen Richter)

Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)

  • § 13 Eid der ehrenamtlichen Richter
  • § 13 a Weitere Voraussetzung für die Berufung der ehrenamtlichen Richter
  • § 14 Unfallfürsorge für ehrenamtliche Richter

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (Ersatz für Aufwendungen)

  • § 5 Fahrtkostenersatz
  • § 6 Entschädigung für Aufwand
  • § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen
  • § 15 Grundsatz der Entschädigung
  • § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
  • § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
  • § 18 Entschädigung bei Verdienstausfall

Zuständigkeit

ein Wahlausschuss, bestehend aus

  • dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts,
  • einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten oder einer von ihr bestimmten Verwaltungsbeamtin und
  • sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten.

Vertiefende Informationen

Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter finden Sie im "Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit" des Ministeriums der Justiz und für Migration.

Freigabevermerk

06.05.2024 Justizministerium Baden-Württemberg